Kaufen Sie nach einem Unfall ein neues Fahrzeug als Ersatz für Ihren Unfallwagen, können Sie von der Versicherung den vollen Wiederbeschaffungspreis verlangen. Sie müssen sich davon lediglich den Restwert Ihres Unfallwagens abziehen lassen, wie nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Richter sprachen dem Kläger einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem Preis des neuen Wagens und dem Restwert des zu ersetzenden Fahrzeugs zu. Die Versicherung darf also nicht den Mehrwertsteueranteil einbehalten und nur den Nettowert auszahlen. Anders sähe es aus, wenn der Schaden nur fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abgerechnet wird, Sie also kein Ersatzfahrzeug kaufen. Denn die Versicherung muss nur tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer ersetzen.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.