Wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, können Sie nach Ihrer Wahl den (restlichen) Urlaubsanspruch in Ihr neues Arbeitsverhältnis mitnehmen oder sich den Urlaubsanspruch vom bisherigen Arbeitgeber in Geld auszahlen lassen. Ihr Recht auf Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 7 des Bundesurlaubsgesetzes in Absatz 4, der da besagt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Sie erhalten einen kurzfristigen Termin für ein Beratungsgespräch, da Ausschlussfristen laufen können. Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag mit. Ich überprüfe, wie viel Urlaubstage Ihnen zustehen und mit welchem Betrag diese abzugelten sind. Ihre Ansprüche mache ich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend. Die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich ebenfalls. Urlaubsabgeltung ist kein Urlaubsgeld und kein UrlaubsentgeltDiese Unterscheidung klingt unbedeutend, ist aber tatsächlich wichtig, denn häufig werden diese Begriffe fälschlicherweise gleichgesetzt oder durcheinandergebracht. Im Folgenden möchte ich daher zunächst Klarheit diesbezüglich schaffen:
Mit wie viel Urlaubsabgeltung kann ich rechnen?Die Höhe einer Urlaubsabgeltung ergibt sich aus der Summe der vergangenen drei monatlichen Bruttogehälter sowie dem Geldwert des verbleibenden Urlaubs. Auch Leistungen wie Prämien, Provisionen, Zulagen und etwaige Sachbezüge sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Ebenfalls wichtig zu wissen: Gab es in dem Zeitraum, der für die Bemessung von Relevanz ist, eine Gehaltserhöhung, gilt dieser höhere Wert als Basis. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bottrop helfe ich Ihnen bei der genauen Berechnung der Ihnen zustehenden Urlaubsabgeltung. Kann der Arbeitgeber alternativ eine widerrufliche Freistellung gewähren?Nein, denn im Rahmen einer widerruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer damit rechnen, doch noch einmal arbeiten zu müssen – und wenn er arbeitet, kann er keinen Urlaub machen. Die bis zum letzten Arbeitstag verbleibende Anzahl der Urlaubstage ändert sich nicht und der Anspruch diese dann im Zuge einer Urlaubsabgeltung zu verlangen, bleibt bestehen. Anders ist es jedoch bei einer unwiderruflichen Freistellung: Dann muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, wieder zur Arbeit antreten zu müssen. Sowohl ausstehender Urlaub, als auch Freizeitausgleichung Ansprüche dürfen dann angerechnet werden. Jetzt Kontakt zum Rechtsanwalt / Fachanwalt in Bottrop aufnehmenHaben Sie weitere Fragen zum Thema Urlaubsabgeltung? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bottrop bin ich Ihr Ansprechpartner für alle arbeitsrechtlichen Belange. Zögern Sie nicht und rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf meine Website. Ich freue mich, Sie in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen. |
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.