Ebenso wie das gezielte Entfernen vom Unfallort führt auch ein absichtlicher Alkoholgenuss nach einem Unfall zum Wegfall des Versicherungsschutzes. In beiden Fällen verstößt der Versicherungsnehmer nach der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegen seine Aufklärungsobliegenheiten. Zumindest das gezielte Betrinken in der Erwartung einer baldigen polizeilichen Vernehmung stellt einen unzulässigen Vertuschungsversuch dar, nachdem durch die spätere Alkoholaufnahme die Ermittlung einer Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt erschwert oder sogar verhindert wird. Unschädlich ist nach der Urteilsbegründung dagegen ein kleiner Drink nach einem Unfall, wenn insbesondere keine Anhaltspunkte für einen alkoholbedingten Schaden vorliegen.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.