Rechtsprechung

Inline-Skater unterliegen nicht dem Rechtsfahrgebot

Inline-Skater sind den Verkehrsregeln unterworfen, die auch für Fußgänger gelten.

Sie sind demnach nicht dem Rechtsfahrgebot unterworfen, sondern dürfen die gesamte Breite des Rad und Gehweges nutzen und den von ihnen bevorzugten Teil frei wählen.

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrradfahrer und einem Inline-Skater, so kann der Fahrradfahrer sich nicht darauf berufen, der Inline-Skater habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er sich nicht strikt an das Rechtsfahrgebot hielt.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet Inline-Skater nicht von vornherein bei der Benutzung der vollen Breite des Gehweges und Radweges ohne besondere Anhaltspunkte auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Insbesondere sind Fußgänger und die den Fußgängern gleichgestellten Inline-Skater nicht verpflichtet, Fahrradfahrern auf dem Radweg den Vorrang zu geben und nach ihnen gesondert Umschau zu halten. Vielmehr müssen sich Fahrradfahrer bei einem geplanten Überholmanöver durch Klingeln oder Zuruf bemerkbar machen, sodass sich der Fußgänger oder Inline-Skater auf den von hinten nahenden Fahrradfahrer einstellen kann. Der Fußgänger oder Inline-Skater ist erst nach einem abgegebenen Warnsignal verpflichtet, dem Radfahrer eine Passage zum Überholen freizugeben und eine Vorfahrt zu ermöglichen.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 1 U 242 10 vom 12.07.2011
Normen: StVO §§ 1 II, 16 I Nr. 1, 24 I, 31 II, 41 II Nr. 5c
[bns]
 

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