Rechtsprechung

Kostenübernahme für ALG II-Empfänger

ALG II-Empfänger können grundsätzlich die volle Übernahme der Betriebskosten für eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus verlangen.

Soweit ALG II-Empfänger ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung bewohnen, muss die zuständige Arbeitsgemeinschaft die vollen Betriebskosten übernehmen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Ansicht zurück, dass nur die für ein vergleichbares Mietobjekt anfallenden fiktiven Betriebskosten erstattet werden müssen. Lediglich bei den Finanzierungskosten ist der Vergleich mit den Mietaufwendungen für ein gleichwertiges Objekt zulässig.

 
[mmk]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

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