Befindet sich der Chefarzt zum Operationszeitpunkt absehbar im Urlaub, muss das Krankenhaus einen Privatpatienten mit Anspruch auf Chefarztbehandlung darüber frühzeitig informieren. Denn nur wenn er rechtzeitig informiert wird, kann der Patient entscheiden, ob er den Eingriff verschiebt oder sich vom diensthabenden Arzt operieren lässt, so der Bundesgerichtshof. Mit dem Verzicht auf die Chefarztbehandlung entfällt nämlich auch der Anspruch auf das Chefarzthonorar.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.