Rechtsprechung

Wohnmobil kann eine Unterkunft sein

Wer als Hartz IV-Empfänger ein Wohnmobil als ausschließliche Unterkunft nutzt, kann dessen Kosten in begrenztem Umfang geltend machen.

Im Rahmen des Arbeitslosengelds II werden auch die Kosten der Unterkunft vom Staat übernommen. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten eines Wohnmobils, wenn dieses nachweislich die einzige Unterkunft eines Hartz IV-Empfängers ist. Die Kostenübernahme ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings auf diejenigen Posten beschränkt, welche ausschließlich mit dem Wohnzweck einhergehen. Damit sind zwar Kfz-Steuer und Beiträge zur Haftpflichtversicherung erstattungsfähig, nicht aber die Aufwendungen für die Pflege des Gefährts und für Kraftstoffe.

 
[mmk]
 

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