Rechtsprechung

Jobcenter hat keinen generellen Rückzahlungsanspruch

Das Jobcenter kann zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nicht immer zurückverlangen.

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine bulgarische Familie dem Jobcenter zu viel gezahlte 1.138 Euro nicht zurückzahlen muss. Der Familie war für sechs Monate Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Ihr wurde jedoch eine Monatszahlung zu viel ausgezahlt. Über einen erneuten Antrag, der vor Ablauf der bewilligten sechs Monate gestellt wurde, hatte das Jobcenter noch nicht entschieden. Das Sozialgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass die Familie auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung vertrauen durfte, da sie davon ausgehen konnte, dass das Jobcenter den erneuten Antrag bewilligt hatte.
 
SG Dortmund, Urteil SG Dortmund S 35 AS 1879 14 vom 21.09.2016
Normen: § 50 Abs. 2 SGB X
[bns]
 

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