Rechtsprechung

Eine Bedarfsgemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn beide Partner noch anderweitig verheiratet sind.

Das Einkommen des erwerbstätigen Partner ist dann dem anderen Partner anzurechnen.

Die Kläger des vorliegenden Falls zogen 2012 in eine gemeinsame Wohnung und beantragten aufstockende Grundsicherungsleistungen. Die Klägerin war geringfügig beschäftigt, während der Kläger als Paketzusteller in Vollzeit arbeitete. Beide waren noch anderweitig verheiratet. Das Jobcenter nahm eine Bedarfsgemeinschaft des Pärchens an, wodurch das Einkommen des Klägers aus seiner Vollzeitbeschäftigung der Klägerin angerechnet wurde. Hiergegen wandte sich das Pärchen mit seiner Klage und trug vor, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, die Partner nicht anderweitig verheiratet sein dürfen.

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es wies darauf hin, dass das Pärchen einen gemeinsamen Haushalt führt. Zudem ist ein gegenseitiger Einstandswille unstreitig gegeben. Die beiden Partner bilden daher eine Verantwortungsgemeinschaft und sind damit sozialrechtlich als Bedarfsgemeinschaft einzustufen.
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft steht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, wonach grundsätzlich die rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bestehen muss, um eine Bedarfsgemeinschaft begründen zu können. Das Sozialgericht stellte klar, dass eine rein formale Ehe, in der die Partner dauerhaft getrennt leben, die Annahme der Bedarfsgemeinschaft eines zusammenlebenden Pärchens keinesfalls ausschließt.
 
SG Düsseldorf, Urteil SG Duesseldorf S 12 AS 32 14 vom 09.11.2016
Normen: § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II
[bns]
 

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