Rechtsprechung

Rückforderung von Beamtenbeihilfe in Höhe von ca. 600.000 Euro

Die Frau eines Beamten fälschte Zahnarztrechnungen.

Die Ehefrau eines Justizwachmeisters stellte jahrelang Beihilfeanträge im Namen ihres Mannes. Die zuständige Sachbearbeiterin war die Tante des Mannes und bewilligte die Anträge mit gefälschten Zahnarztrechnungen. Die bewilligte Beamtenbeihilfe in Höhe von ca. 600.000 Euro teilten die Ehefrau und die Tante des Justizwachmeisters miteinander. Nach eigenen Angaben hatte der Beamte keinerlei Kenntnisse über die Machenschaften der Frauen, die zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beamtenbeihilfe grundsätzlich von dem Beamten zurückgefordert werden kann, obwohl er keine Kenntnis von dieser hatte. Der Justizwachmeister könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Beihilfebescheide berufen, da er selbst seine Ehefrau beauftragt hatte, ihn in Beamtenbeihilfeangelegenheiten zu vertreten. Das Gericht stellte jedoch außerdem fest, dass der Rückforderungsbescheid der Behörde rechtswidrig sei, da dieser die Unkenntnis des Beamten über die arglistigen Täuschungen der Ehefrau und die Zahlungen der Beihilfe nicht berücksichtigt habe. Die Behörde muss daher ihr Ermessen erneut ausüben und über die Rückforderung entscheiden. Ob die Behörde dann zu einem anderen Ergebnis kommen wird, ist jedoch fraglich.
 
BVerwG, Urteil BVerwG 5 C 5 16 vom 22.03.2017
Normen: BBesG § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3
[bns]
 

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