Rechtsprechung

Zur Haftung junger volljähriger Sozialleistungsbezieher bei Fehlverhalten ihrer Eltern

Wurden jungen Volljährigen vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu Unrecht Leistungen gewährt, haften sie nur bis zur Höhe des Vermögens, welches bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist, sofern die Voraussetzung einer beschränkten Haftung Minderjähriger überhaupt vorliegen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren dem Minderjährigen zu Unrecht Sozialleistungen gewährt worden, nachdem sein Stiefvater gegenüber dem Sozialamt falsche Angaben gemacht hatte. Diese Leistungen forderte die Behörde von dem inzwischen Volljährigen zurück, scheiterte mit dieser Forderung jedoch vor Gericht:

Selbiges wies zwar darauf hin, dass die Leistungen vorliegend zu Unrecht gewährt wurden, hier jedoch die Grundsätze über die beschränkte Haftung von Minderjährigen anzuwenden sind. Nach diesen ist die Haftung für Verbindlichkeiten, welche die Eltern in Vertretung ihres minderjährigen Kindes eingehen, auf das Vermögen beschränkt, über welches das Kind zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit verfügt. Sofern bei Eintritt der Volljährigkeit kein Vermögen vorhanden ist, wie es im zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war, kann ein junger Erwachsener auch nicht zur Begleichung der unrechtmäßig erhaltenen Sozialleistungen herangezogen werden.

Denn wenn man diese Haftung nicht auf das beim Eintritt in die Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken würde, könnte der Sozialleistungsträger mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides einfach abwarten, bis der junge Volljährige über ein ausreichendes Vermögen verfügt. In diesem Fall würde der gesetzliche Schutz von Minderjährigen ins Leere laufen.

Der Sozialleistungsträger muss sich mit seiner Forderung deshalb an die Mutter und den Stiefvater wenden, welche die Leistungen mit falschen Angaben erlangt haben.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 12 14 R vom 18.11.2014
Normen: § 1629a BGB
[bns]
 

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