Rechtsprechung

Keine Fortbildung auf Staatskosten in Fernost

Eine auf Sozialleistungen angewiesene selbstständige Ayurveda- und Yogalehrerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten für eine Fortbildung in SriLanka.


Neben ihren Einkünften aus der Selbstständigkeit, erhielt die Frau ergänzend Hartz IV. Im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber dem Jobcenter legte sie diesem eine Aufstellung ihrer Einnahmen und Auslagen vor. In diesen waren u.a. über 800 Euro an Reisekosten für eine Fortbildung in SriLanka aufgeführt. Das Jobcenter lehnte eine Anerkennung dieser Kosten als notwendige Betriebsausgaben ab und forderte dementsprechend rund 600 Euro der nur vorläufig gewährten Sozialleistungen zurück. Diese Forderung wurde durch das Sozialgericht Berlin bestätigt:

Nur notwendige, unvermeidbare und den Lebensumständen der Hilfebedürftigen entsprechende Kosten sind bei der Berechnung des Sozialleistungsanspruchs zu berücksichtigen. Denn Bezieher von Sozialleistungen sind dazu angehalten, sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Bedürftigkeit auszuschöpfen.

Nutzen und Kosten der Reise stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Insbesondere lässt die Fortbildung auch nicht auf eine spürbare Umsatzerhöhung hoffen, weshalb die Leistungen zurückgefordert werden durften.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 157 AS 16471 12 vom 07.11.2013
Normen: § 40 I S.2 Nr.1a SGB II, § 328 III SGB III
[bns]
 

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