Rechtsprechung

Hartz IV: Kürzung um 10 % bei versäumten Termin rechtens

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und trotz einer ordnungsgemäßen Ladung einem Termin fernbleibt, muss mit einer Kürzung seiner Bezüge um 10 % rechnen, sofern er nicht gewichtige Gründe für ein Fernbleiben vorbringen kann.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der arbeitslose Leistungsempfänger ordnungsgemäß geladen worden. Trotz dieses Umstands blieb er dem Termin fern und führte zu seiner Entschuldigung an, dass er sich im Wochentag geirrt hätte. Die darauf hin ergangene Leistungskürzung um 10 % wurde letztendlich auch durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt.

Der Arbeitslose wurde ordnungsgemäß geladen. Insbesondere wurde er in der Ladung auch auf die möglichen Folgen eines Fernbleibens ohne wichtigen Grund hingewiesen. Die Ladung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgen- und Rechtsmittelbelehrung. Die Täuschung über den Wochentag kann nicht als wichtiger Grund im Sinne eines entschuldigten Fernbleibens gewertet werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Leistung in entsprechender Höhe gekürzt werden.
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 13 AS 161 12 vom 18.12.2013
Normen: §§ 31b, 32 I, II, 59, 309 SGB II
[bns]
 

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