Rechtsprechung

Zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Auslandstätigkeit

Ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung kann auch dann bestehen, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Ausland freistellt, und die ausländische Anstellung durch den deutschen Arbeitgeber finanziert wird.


Zwecks Projekttätigkeit in einem vietnamesischen Nationalpark wurde ein Tierpfleger von seinem Arbeitgeber, dem Leipziger Zoo, freigestellt. Während seiner beruflichen Tätigkeit in Vietnam erlitt er einen schweren Unfall, in dessen Folge sein Bein teilamputiert werden musste. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte dem Mann ihren Schutz und berief sich begründend auf seine Anstellung bei dem vietnamesischen Nationalpark. Diese ablehnende Haltung hatte vor Gericht keinen Erfolg.

Dieses ging vielmehr davon aus, dass der Tierpfleger auch während seiner Tätigkeit in Vietnam weiter beim Leipziger Zoo angestellt war. Denn die Freistellung hätte jederzeit widerrufen werden können, weshalb dem Leipziger Zoo weiterhin das Direktionsrecht zustand. Darüber hinaus förderte der Leipziger Zoo das vietnamesische Projekt finanziell, wobei diese Gelder ausschließlich zur Finanzierung des Arbeitsplatzes des Tierpflegers dienten. Auch war die Finanzierung von der Einstellung eines Tierpflegers aus Leipzig abhängig. Das der Mann sein Geld von dem vietnamesischen Nationalpark ausgezahlt bekam, war von daher unbeachtlich, weshalb die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung nicht verweigern durfte.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 167 11 vom 17.09.2013
Normen: § 8 I SGB VII, §§ 3 Nr.1, 4 I SGB IV
[bns]
 

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