Rechtsprechung

Flüchtlingen sind in Ausnahmefällen Fahrtkosten zum Facharzt als Mehrbedarf zuzubilligen

Einem in seinem Heimatland verfolgten und gefolterten Flüchtling sind die Fahrtkosten zu seinen in einer anderen Stadt ansässigen Fachärzten durch den Sozialleistungsträger zu erstatten, wenn außergewöhnliche Gründe für eine Aufrechterhaltung der dortigen Behandlung sprechen.


Demgegenüber hatte der Sozialleistungsträger einen entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass Fahrtkosten zum Arzt bereits mit dem üblichen Regelsatz an Hartz IV abgedeckt sind. Darüber hinaus könnte der Antragsteller zu einem Facharzt an seinem Wohnort wechseln und müsste nicht immer zu seinen bisherigen Ärzten in Frankfurt fahren.

Das Gericht hielt dieser Auffassung entgegen, dass aufgrund der Besonderheiten des erlittenen Traumas die Fahrtkosten ausnahmsweise übernommen werden müssen. Denn die dortigen Ärzte sind auf die Behandlung von Folteropfern spezialisiert. Auch fällt es dem Antragsteller aufgrund seines Traumas schwer, Vertrauen zu anderen Ärzten aufzubauen, weshalb die Umstände für eine Übernahme der Fahrtkosten sprechen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erklärte sich der Sozialleistungsträger zu einer Übernahme der Fahrtkosten bereit.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 15 AS 1324 10 vom 12.11.2013
[bns]
 

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