Rechtsprechung

Keine Korrektur des Sozialversicherungsausweise bei einem falschen Geburtsdatum

Für die Angabe des Geburtsdatums im Sozialversicherungsausweis ist allein das erste, vor einem Sozialversicherungsträger gemachte Datum maßgeblich, auch wenn sich selbiges im Nachhinein als falsch herausstellt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Frau türkischer Herkunft, bei der erstmaligen Beantragung ihres Sozialversicherungsausweises im Jahr 2000, dass damals in ihrem Pass eingetragene Geburtsjahr 1981 angegeben. Diese war jedoch falsch. Geboren war sie schon 1978, was durch ein türkisches Gericht später auch bestätigt wurde.

Eine Änderung des Geburtsdatums im Sozialversicherungsausweis verweigerte das jetzt entscheidende Gericht jedoch.

Aus dem Gesetz ergibt sich klar, dass das Datum in den Ausweis einzutragen ist, welches erstmals bei der Ausstellung angegeben wird. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Schreibfehler vorliegt, oder das zur Identifikation vorgelegte Ausweisdokument ein anderes Datum enthält.

Beides war vorliegend nicht gegeben, weshalb die Frau weiterhin mit zwei Geburtsdaten leben muss.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 4 R 286 10 vom 27.11.2013
Normen: § 33a I, II, III SGB I
[bns]
 

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