Rechtsprechung

Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Schwarzarbeit

Entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen greift die gesetzliche Unfallversicherung selbst bei rechtswidrigen Handeln, weshalb auch ein Schwarzarbeiter in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung kommt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt reiste ein Serbe mit einem Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik ein und betätigte sich im Anschluss daran für einen Subunternehmer auf einer Baustelle. Auf dieser erlitt er erhebliche Verbrennungen durch einen Stromschlag, die sogar zu einer Amputation einzelner Gliedmaßen führten. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Zahlung, da in Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitsunfall vorliege. Nach ihrer Ansicht würde es sich bei dem Verletzten vielmehr um einen Selbstständigen handeln, bei dem die gesetzliche Unfallversicherung nicht einschlägig sei.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand und stützte seine Ansicht auf eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Aufgrund der Zeugenaussagen sei auf eine abhängige Beschäftigung zu schließen. So habe der betroffene Arbeiter nur auf Weisung gehandelt, einen festen Stundenlohn erhalten und darüber hinaus seien ihm sämtliche Arbeitsmaterialien bis hin zu Handschuhen gestellt worden. Aus diesem Grund sei das fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages unbeachtlich. Unbeachtlich sei ferner, dass die Tätigkeiten "schwarz" verrichtet wurden. Entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen würde allein verbotswidriges Handeln nicht zu einem Ausschluss des gesetzlichen Unfallschutzes führen. Aufgrund dieser Wertung habe die Berufsgenossenschaft die geforderten Zahlungen zu leisten.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil LSG HE L 9 U 46 10 vom 30.09.2011
Normen: §§ 44 I SGB X, § 7 I SGB IV, §§ 2 I Nr.1, 7 II SGB VII
[bns]
 

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