Rechtsprechung

Deutscher in Thailand hat keinen Sozialhilfeanspruch

Ein in Thailand lebender deutscher Staatsbürger hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe für die Pflege und Erziehung seiner ebenfalls in Thailand lebenden und dort auch im Jahr 2000 geborenen Tochter.

Wie der seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebende Antragsteller vortrug, lebe seine Tochter bei ihm, da sich die Mutter nicht ausreichend um das Kind kümmere. Da seine Tochter nicht die deutsche Sprache spricht und im buddhistischen Glauben erzogen wird, sei auch ein Umzug nach Deutschland nicht möglich. Finanziell könne er nicht ausreichend für das Kindeswohl Sorge tragen, habe sich deshalb sogar schon die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft. Aus diesem Grund bestünde eine Notlage, in welcher der deutsche Sozialhilfeträger einspringen müsste.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg widersprach dem , da die maßgeblichen deutschen Vorschriften eine Unterstützung für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht vorsehen. Etwas anderes könne nur beim Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage gelten und wenn darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei um diese Notlage zu beheben. Diese Vorgaben sah das Gericht beim Antragsteller nicht als Erfüllt an. Zum einen habe er nicht deutlich gemacht, wovon er bislang in Thailand gelebt habe, zum anderen widerspreche der Umstand, dass er nach der Geburt seiner Tochter in den Jahren 2005/2006 in Deutschland Sozialhilfe erhalten habe, seinen Ausführungen. Darüber hinaus fehlten dem Gericht glaubhafte Belege für das behauptete Verhalten der Mutter gegenüber ihrem Kind.
 
>Landessozialgericht Baden Wuerttemberg, Urteil LSG BW L 2 SO 2138 11 vom 27.06.2011
Normen: § 24 I SGB XII
[bns]
 

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