Rechtsprechung

Keine Befreiung von der GEZ bei Studienkredit

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kommt für Studenten nur in Betracht, wenn sie BAföG beziehen.


Mit dieser Entscheidung enttäuschte das Bundesverwaltungsgericht wohl zahlreiche Studenten, die ihr Studium nur noch mittels eines Studienkredits finanzieren können.

Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn ein Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht, nicht aber wenn der Lebensunterhalt mittels eines Studienkredits finanziert wird. Ein Befreiung sei gesetzlich nur bei Sozialhilfeempfängern, den Empfängern von Arbeitslosengeld II, bestimmten Behinderten und den Beziehern von BAföG vorgesehen. Die einkommenslose Klägerin begründete ihr Begehren mit einer Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen.

Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Ansatzpunkt für die Gewährung der Befreiung ist nicht ein geringes Einkommen, sondern der Anspruch auf Sozialleitungen. Sind die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gegeben, so wird die Befreiung von den Rundfunkgebühren als Teil des Sozialleistungspakets gewährt. Auch sei bei der Betroffenen kein Härtefall zu erkennen. Ein solcher liege aber nicht schon vor, wenn ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, er also vergleichbar ist, sondern erst, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Ausbildungsförderungsgesetz erfüllt sind. Hierin sei aber kein Verstoß gegen Sozialstaatsprinzip oder den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BverwG 6 C 34 10 vom 12.10.2011
Normen: § 6 RgebStV
[bns]
 

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