Er wollte über eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen zusätzlich nebenberuflich arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es liege eine Wettbewerbssituation vor, der Kläger wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen. Zudem herrschen aufgrund der Pandemie besondere Ansteckungsgefahren, sodass die Nebentätigkeit nicht ausgeübt werden könne.
Das Arbeitsgericht entschied, dass der Nebentätigkeit nichts entgegenstünde, soweit die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Zudem gehe von allen Pflegetätigkeiten während der Pandemie eine Ansteckungsgefahr aus.