Dies ist zum einen die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und zum anderem die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen
Wird eine Massenentlassungsanzeige nicht bei der richtigen Arbeitsagentur angezeigt, so sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.