Rechtsprechung

Keine Ausschreibung nur an weibliche Sportlehrerinnen

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Schreibt ein Arbeitgeber eine Lehrstelle ausschließlich an weibliche Bewerber aus, so verstößt er damit gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts.

Auch männliche Lehrkräfte dürfen eine reine Mädchenklasse in Sport unterrichten.

In dem entschiedenen Fall, hat die Beklagte nicht dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art der Sportlehrtätigkeit an ihrer Schule oder den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene und erforderliche berufliche Anforderung darstellt.

Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 2 19 vom 19.12.2019
[bns]
 

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