Rechtsprechung

Überstunden verfallen bei Freistellung nicht einfach

Bei einer einvernehmlichen Freistellung bleiben Ansprüche auf Überstundenausgleich bestehen, wenn die Parteien nicht ausdrücklich regeln, dass Überstunden abgegolten werden sollen.


Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, ein Freizeitausgleich ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich.

Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist. Denn regelmäßig will weder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgeleistete Arbeit ?schenken? noch der mit der Zahlung einer verstetigten Vergütung vorleistende Arbeitgeber auf eine finanzielle Erstattung seiner Vorschussleistung verzichten.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 578 18 vom 20.11.2019
[bns]
 

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