Rechtsprechung

Die Formulierung „fristlose Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist hinreichend bestimmt

Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, so muss die Kündigung des Arbeitsverhältnisse so bestimmt sein, das der Betroffene klar erkennen kann, das es sich bei dem überreichten Schriftstück um eine Kündigung handelt.


Die Angabe in einer ordentlichen Kündigung, dass zun „nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt wird, ist jedenfalls ausreichend, wenn der Arbeitnehmer unschwer anhand des von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrages erkennen kann, zu welchen Zeitpunkt sein Arbeitsverhältnis enden soll.

Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zunächst fristlos und im Anschluss lediglich hilfsweise ordentlich, so ist für den Arbeitnehmer hinreichend klar erkennbar, wann das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll und dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorrangig mit Zugang der fristlosen Kündigung beenden will. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Kündigungsschreiben eine Rangfolge zu erkennen ist und klar wird, dass die fristlose Kündigung den Vorrang halten soll. Mit einer lediglich hilfsweise erklärten Kündigung will der Arbeitgeber danach nur verstärkt zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden möchte und für ihn die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet. Danach ist es unschädlich, wenn in dem Kündigungsschreiben keinerlei Termine bzw. Daten genannt werden, zu den das Arbeitsverhältnis beendet sein soll.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 782 14 vom 20.01.2016
Normen: BGB §§ 305 ff.
[bns]
 

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