Rechtsprechung

Kein Versicherungsschutz bei Abteilungsweihnachtsfeier

Arbeitnehmer, die aus eigenem Antrieb eine Abteilungsweihnachtsfeier veranstalten, sind während dieser Zeit nicht unfallversichert.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nur gegeben, wenn es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, alle Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen können und die Veranstaltung von der Betriebsleitung genehmigt ist. Eine Genehmigung der Betriebsleitung ist noch nicht dadurch gegeben, dass sich der Bereichsleiter positiv zu einer Abteilungsweihnachtsfeier äußert.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 7 13 vom 26.06.2014
Normen: SGB VII § 8 Abs. 1
[bns]
 

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