Rechtsprechung

Polizisten dürfen bei ihrer Einstellung älter als 30 Jahre alt sein

Die Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung von Polizeibeamten verstößt gegen den Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und das Unionsrecht und stellt damit eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar.


Zwar müssen Polizeibeamte bei ihrer Einstellung in den Polizeidienst eine besonders gute körperliche Eignung vorweisen. Es kann jedoch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass nur Bewerber bis zu einer Altersgrenze von 30 Jahren über eine besonders gute körperliche Eignung verfügen. Vielmeher kann die erforderliche Eignung in körperlichen Eignungstests überprüft werden. Demgegenüber konnte der EuGH keine rechtfertigenden sozialpolitischen Ziele erkennen, wie eine angemessen lange Beschäftigungszeit bis zum Ruhestand.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-416 13 vom 13.11.2014
[bns]
 

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