Rechtsprechung

Zum Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung

Die Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld beginnt auch dann mit dem Tag der verspäteten Meldung, wenn die Arbeitslosigkeit erst nach dem Ende der Sperrzeit beginnt.


So die Entscheidung des Sozialgerichts in Dortmund im Rahmen eines Rechtsstreits, bei welchem sich eine Frau erst einen Monat vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit als arbeitsuchend gemeldet hatte. Da sie mit dieser späten Meldung gegen ihre Pflicht zur dreimonatigen Arbeitssuchendmeldung vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstieß, legte ihr das Jobcenter eine Sperrzeit von einer Woche auf. In der Folge wurde ihr das Arbeitslosengeld erst ab der zweiten Woche ihrer Arbeitslosigkeit gezahlt. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte.

Nach dessen Auffassung begann die Sperrzeit bereits an dem Tag, an welchem sich die Frau verspätet meldete. Im Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Arbeitslosigkeit einen Monat später war die einwöchige Sperrfrist folglich schon abgelaufen, weshalb das Arbeitslosengeld bereits ab der ersten Woche gezahlt hätte werden müssen.

Mit seiner Entscheidung stellte sich das Sozialgericht Dortmund gegen andere Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung, nach welchen die Sperrzeit erst mit dem tatsächlichen Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beginnt, da die Sperrzeit ansonsten wirkungslos bliebe.

Dieser Auffassung hielt das Dortmunder Gericht entgegen, dass die Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld auch so verkürzt wird und der Wortlaut des Gesetzes nicht zum Nachteil der Arbeitslosen ausgelegt werden dürfte.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 31 AL 573 12 vom 13.10.2014
Normen: §§ 38, 144 II SGB III
[bns]
 

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