Rechtsprechung

Nicht jede Beleidigung des Arbeitgebers bei Facebook rechtfertigt eine Kündigung

Trotz einer Beleidigung des Arbeitgebers bei Facebook, kann das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

In dem entschiedenen Fall schrieb der betreffende Arbeitnehmer in einer offenen Gruppe bei Facebook: ''Ich kotze gleich......so asoziale Gesellschafter gibts wohl kaum ein 2tes Mal: Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als sittenwidrig gelten, soll es noch geben :-(''.

Das Gericht sah die Interessen des Arbeitnehmers überwiegend, da dieser zum einen fast 28 Jahre in dem Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt war und schwerbehindert war. Zudem wiege eine derartige Äußerung aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets in ihrer herabwürdigenden Wirkung weniger schwer, als eine Äußerung die im Angesicht des Betroffenen getätigt werde bzw. in einem persönlich adressierten Brief erfolgt.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 21 Sa 715 12 vom 28.01.2013
Normen: BGB § 626; KSchG § 1
[bns]
 

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