Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kontaktaufnahme über den Xing-Account im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeinehmers erfolgt ist, so kann er die Nutzung dieser Daten durch den Arbeitnehmer untersagen.
Kontaktdaten die auf einem Xing-Account schon vor Beginn des Arbeitsverhältnis vorhanden waren, unterliegen unter keinen Umständen dem Geheimnisschutz.