Rechtsprechung

Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Androhung von körperlicher Gewalt gegenüber seinem Vorgesetzten hat für einen angestellten Arbeiter aus Mönchengladbach die fristlose Entlassung zur Folge.


"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal ." Das dieser Satz nicht ohne arbeitsrechtliche Folgen sein würde hätte dem Kläger eigentlich klar sein müssen. Zumal er bereits ein knappes Jahr zuvor einem anderen Vorgesetzten mit körperlicher Gewalt gedroht hatte und hierfür seinerzeit bereits abgemahnt worden war.

Das Arbeitsgericht wertete die strafrechtlich relevante Bedrohung des Vorgesetzten als hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung, zumal auch keine Entschuldigung (etwa eine vorausgegangene Provokation durch den Vorgesetzten) für die verbale Entgleisung erkennbar waren.
 
Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil ABG MG 6 Ca 1749 12 vom 07.11.2012
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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