Rechtsprechung

Keine Heilung einer Altersdiskriminierung bei nachträglicher Einstellung des Bewerbers

Eine Benachteiligung wegen des Alters, wird nicht vollständig geheilt, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung später korrigiert.

Eine spätere Korrektur kann jedoch mildernd bei der Zusprechung einer Entschädigung berücksichtigt werden.

In dem entschiedenen Sachverhalt bewarb sich die 48-jährige Klägerin um eine fünftägige Anstellung bei der Beklagten, die jeweils mit 9, 05 Euro die Stunde vergütet werden sollte. Diese lehnte die Bewerberin mit der Begründung ab, sie sei zu alt und bot ihr stattdessen eine weniger gut bezahlte Beschäftigung an. Als die Bewerberin die Erhebung einer Klage wegen Altersdiskriminierung in Aussicht stellte, entschuldigte sich der Arbeitgeber bei der Bewerberin und bot ihr die Beschäftigung an, für welche sich die Klägerin ursprünglich beworben hatte. Die Klägerin nahm diese an, klagte später jedoch trotzdem auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das BAG entschied, dass das nachträgliche Verhalten des Arbeitgebers die Diskriminierung nicht entfallen lässt. Jedoch lann es mildernd bei der Höhe einer etwaig zu zahlenden Entschädigung berücksichtigt werden. Das BAG sprach der Klägerin 1000 Euro Entschädigung zu.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 1044 08 vom 18.03.2010
Normen: AGG §§ 1, 3 I, 7 I, 15 II
[bns]
 

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