Dies gilt zumindest bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Es ist dem Arbeitgeber unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten und für die Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers die Fehlzeiten durch Einstellung anderer Arbeitnehmer zu überbrücken.
Insbesondere ist dieser Fall nicht mit der Abwesenheit eines Arbeitnehmers aufgrund von Krankheit zu verlgeichen, mithin hat der Arbeitnehmer im Falle einer Verurteilung Verschulden an seiner Abwesenheit, sodass die durch den Arbeitgeber hinzunehmenden Belastungen nicht so hoch anzusetzen sind.