Rechtsprechung

Vorarbeiter haftet auf Baustelle bei fehlerhafter Personalauswahl

Bestimmt ein Vorarbeiter unqualifiziertes Personal zur Verrichtung einer Tätigkeit und verletzt sich das Personal bei dieser Tätigkeit, so ist er hierfür haftbar zu machen.


In dem entschiedenen Sachverhalt war der betroffene Vorarbeiter mit der Räumung eines Grundstücks betraut. Unter anderem galt es hierbei Baumfällarbeiten vorzunehmen. Für diese Tätigkeit stellte er zwei unerfahrene Arbeiter ab und instruierte diese, einen Kettenzug zwischen Baum und Schornstein eines ebenfalls abzureißenden Gebäudes zu spannen. Im Anschluss daran verließ er die Baustelle. Beim spannen des Zuges gab der Schornstein nach und stürzte auf die beiden Arbeiter. Der eine ist seit diesem Ereignis querschnittsgelähmt, der andere zu 20 % erwerbsgemindert.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Baustellenleiter jetzt zum Ersatz des entstandenen Schadens. In seiner Begründung führte es aus, er habe bei seiner Auswahl grob fahrlässig gehandelt, indem er zwei Arbeiter einsetzte, die noch nie einen Baum gefällt hatten, ihre offenkundige Ungeeignetheit für die Aufgabe missachtet und sie noch nicht einmal eingewiesen und überwacht. Da die Arbeiter ihn in einem Telefonat sogar noch über ihre Unkenntnis im Umgang mit einem Kettenzug informiert hätten, hätte sich ihm die mangelnde Eignung quasi aufdrängen müssen, weshalb er nun auch die Kosten des Schadens in Höhe von 900.000 Euro zu tragen hätte.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 1 U 33 10 vom 24.02.2011
Normen: § 110 SGB VII
[bns]
 

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