Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Haftungsausschluss eines Bauträgers gegenüber dem Erwerber für Mängel an dem vertraglich zu errichtenden Gebäude wirksam gewesen. Sinn eines Bauträgervertrages ist es, dem Erwerber die mühseligen Vertragsabschlüsse mit allen Unternehmen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerkes erforderlich sind, abzunehmen. Der Erwerber schließt lediglich einen Vertrag mit dem Bauträger, der alle weiteren Aufgaben übernimmt. Durch den regelmäßigen Haftungsausschluss in den AGBs der Bauträger, dass erst bei Nichthaftung der jeweiligen "Subunternehmer" eine eigene Haftung eintrete, war dem Erwerber jedoch oftmals ein Gewährleistungsanspruch versagt.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgeben. Eine solche Bestimmung verstoße gegen gesetzliche Grundregelungen und sei somit unwirksam, meinen die Richter. Der Erwerber könne oftmals nicht ermitteln, welcher Mangel auf welchen Unternehmer zurück zu führen sei, zudem komme gerade mit den Einzelunternehmen kein Vertrag zustande. Somit werde die dem Bauträgervertrag zu Grunde liegende Idee und der Vertragszweck, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, konterkariert. Vielmehr entspreche es gerade dem Wesen dieses Vertrages, dass auch die Mängelhaftung zentral über den Bauträger erfolgt, welcher seinerseits gegen die von ihm beauftragten Unternehmer vorgehen kann und muss. Bauherren, die einen Vertrag mit einem als Generalunternehmer auftretenden Bauträger haben, können somit ohne Nachweis des konkreten Mangelzusammenhangs die Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Minderung geltend machen.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.