Rechtsprechung

Zusatzvereinbarungen bei Grundstücksgeschäften

Auch Zusatzvereinbarungen bei einem Grundstücksgeschäft müssen notariell beurkundet werden.

Grundstücksverkäufe müssen notariell beurkundet werden, denn andernfalls ist der Vertrag insgesamt nichtig. Gleiches gilt allerdings auch für Zusatzvereinbarungen: Ist zwar der Verkauf ordnungsgemäß beurkundet, nicht jedoch eine für den Verkauf wichtige Zusatzvereinbarung, kann ebenfalls der gesamt beurkundete Vertrag nichtig sein. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz über einen Grundstückskaufvertrag, der selbst notariell beurkundet gewesen ist. Verkäufer und Käufer hatten jedoch als nicht beurkundete Vereinbarung die vorherige Renovierung des Hausanwesens vereinbart.

Die Richter waren nämlich der Meinung, dass diese Vereinbarung ein mit dem eigentlichen Kaufvertrag in Verbindung stehendes Rechtsgeschäft ist, das somit ebenfalls zu beurkunden gewesen wäre. Da dies nicht der Fall ist und beide Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit bilden, schlägt die Nichtigkeit der Vereinbarung auch auf den Kaufvertrag durch. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass sich dieses Urteil auch auf ähnliche Sachverhalte übertragen lässt und die Pflicht zur notariellen Beurkundung nicht nur für Grundstücksgeschäfte, sondern auch für andere Objekte gilt.

 
[mmk]
 

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