Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage scheint sich eine Änderung anzubahnen: Während bisher der Bundesfinanzhof die Abzugsfähigkeit ablehnte, die tatsächliche Praxis im Alltag jedoch anders aussah, scheint sich nun eine Angleichung der Rechtsprechung an die Praxis abzuzeichnen. Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich zwischenzeitlich als rechtsfähig anerkannt ist und damit über gemeinschaftliches Vermögen verfügt, ist die zivilrechtliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfallen: Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis offiziell bestätigt wird, dass die Beiträge zur Rücklage schon bei der Zahlung an die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten zu gewähren sind.
Ich bin für Sie da!
Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.