Rechtsprechung

Entweder Wohnung oder Heim

Eine Wohnung kann entweder zu Wohnzwecken genutzt werden oder nicht.

Die mit dem Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich gegenseitig aus. Dies gilt insbesondere für eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte.

Als Heim wird eine Unterkunft genutzt, wenn diese in einer Einrichtung erfolgt, die für eine Vielzahl von Menschen bestimmt ist, der Bestand der Einrichtung von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist und eine heimtypische Organisationsstruktur vorliegt, die an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt.

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Immobiliennutzung zu Wohnzwecken oder zu Heimzwecken handelt, bedarf es einer Einzelfallentscheidung und einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit bewertet. Der Begriff des Wohnens kann nämlich sowohl im positiven (Wohnungseigentum) als auch im negativen Sinne (Teileigentum) dieselbe Bedeutung haben.

Werden Flüchtlinge und Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, so ist die Unterbringung in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. Werden Flüchtlinge dagegen in Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit untergebracht, so handelt es sich in der Regel um die Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken. Wird eine Nutzung dem Wohnen zugeordnet, muss sie allerdings im Umkehrschluss in Wohnungseigentumseinheiten jedenfalls im Grundsatz als zulässig erachtet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 193 16 vom 27.10.2017
Normen: WEG § 1 Abs. 1, Abs. 3
[bns]
 

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