Rechtsprechung

Wohnungseigentümer können auf Wohnungseigentumsentzug klagen

Ein Wohnungseigentumsentziehungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nachhaltig beeinträchtigt werden.


In dem entschiedenen Fall ließ ein Wohnungseigentümer seine Wohnung regelrecht vermüllen und lagerte allerlei Unrat zum einen in seiner Wohnung, seinem Keller, dem Kellerflur, der Tiefgarage und auf seinen Sondernutzungsflächen. Rechtskräftig war er bereits verurteilt worden, seinen Kfz aus dem Keller zu entfernen und den Einbau von Kaltwasserzählern zu ermöglichen. Werder hat er die von ihm vermüllten Räume gesäubert, noch den Pkw aus dem Keller entfernt, dies auch nach mehrmaligen Abmahnungen nicht. Die erforderlichen Kaltwasserzähler konnten daher über einen längeren Zeitraum nicht eingebaut werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entschloss sich in der Folge ein Wohnungseigentümerentziehungsverfahren einzuleiten, mit Erfolg. Das Gericht sah einen Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf Veräußerung der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten als begründet an, da der Beklagte sich gegenüber den anderen Wohnungseigentümern einer so schweren Verletzung schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zumutbar war. Ein künftiges ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten war auch nicht zu erwarten, da er insbesondere in der Vergangenheit trotz mehrmaliger Abmahnung nicht die Vornahme der notwendigen Arbeiten zuließ, obwohl diese für ihn an sich nur eine unwesentlichem Beeinträchtigung dargestellt hätten. Wer sich danach so verhält, muss als absolute ultima ratio damit rechnen, dass gegen ihn ähnliche Maßnahmen ergriffen werden können, wie gegen einem Mieter, der zu Lasten aller handelt und seine Wohnung vermüllen lässt.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG Hamburg 318 S 50 15 vom 06.04.2016
Normen: WEG § 18
[bns]
 

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