Zulässig sind damit Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können aber sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Wird die Nutzung eines Gebäudes geändert und bestimmt Räume dazu genutzt, der gewerblichen Prostitution nachzugehen, so handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Dies gilt auch für die sogenannte Wohnungsprostitution.
Auch die Wohnungsprostitution ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig und wird untersagt. Insbesondere ist für gewöhnlich das Störpotential so hoch, dass nicht von einem nicht störenden Gewerbe ausgegangen werden kann.
Wird eine Wohnung unberechtigt zur gewerblichen Prostitution genutzt, so ist für die Störung auch immer der Eigentümer verantwortlich, sodass er Adressat einer behördlichen Unterlassungsverfügung sein kann. Insbesondere sind Mieter für die Behörde meist schwerer zu ermitteln, sodass die Behörde das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr heranziehen kann und den Vermieter und Eigentümer verpflichten kann, gegen die rechtswidrige Nutzung vorzugehen.
Der Eigentümer einer Wohnung ist verpflichtet, gegen eine unberechtigte Nutzung vorzugehen, sobald er von ihr Kenntnis erlangt. Dies gilt auch für die Wohnungsprostitution. Vor Kenntniserlangung kann der Vermieter und Eigentümer nicht als Täter im ordnungsrechtlichen Sinne angesehen werden.
Normen: VwGO § 80 Abs. 5