Rechtsprechung

Mieterhöhungsverlangen kann nicht auf gemeindliche Auskunft gestützt werden

Will der Vermieter die Miete erhöhen, so muss er das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform erklären und begründen.

Zur Begründung kann er aber Bezug nehmen auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen und dabei drei vergleichbare Wohnungen benennen. Eine Auskunft der Stadtverwaltung, wie hoch die Miete in dem betreffenden Stadtgebiet ist, reicht jedoch nicht aus.

Bei Auskünften einer Stadtverwaltung handelt es sich nicht um ein geeignetes Begründungsmittel, da diese Ämter in der Regel keine Daten haben, um die geforderten Auskünfte zuverlässig zu erteilen und der Mieter die Angaben der Stadtverwaltung auch nicht nachprüfen kann, weil jegliche Befundtatsachen fehlen.

Das Begründungserfordernis der Mieterhöhung soll den Mieter in die Lage versetzen, die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens überprüfen zu können, um so abwägen zu können, ob er gegen das Mieterhöhungsverlangen vorgehen will oder einen unnötigen Prozess verhindern will und sich mit dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters einverstanden erklärt.

Ist ein Mieterhöhungsverlangen unzureichend begründet und geht der Mieter gegen die Mieterhöhung vor, so kann der Vermieter in einem gerichtlichen Prozess sein Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich der Begründung nicht nachbessern und den formellen Mangel heilen. Eine nachträgliche Begründung in der Klageschrift reicht nicht aus.
 
Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil AG Ludwigsburg 7 C 1931 16 vom 29.12.2016
Normen: BGB § 558a
[bns]
 

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