Rechtsprechung

Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung hat Schadensersatz zur Folge

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt bzw. der Vermieter an der Wohnung einen sog. Betriebsbedarf hat und die Wohnung für seinen Betrieb und eine ordnungsgemäße Ausübung des Betriebs benötigt.

Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs"setzt dann jedoch voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, da dieser ein berechtigtes Interesse daran hat, in der Nähe seiner Betriebsstätte zu wohnen und flexible Arbeitszeiten wahrzunehmen hat. Bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt, wird in der Regel ein Betriebsbedarf zu verneinen sein.

In dem entschiedenen Fall erklärte der Vermieter eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs für einen Hausmeister. Nach dem Auszug des Mieters trug er vor, der Hausmeister habe sich erst nach dem Auszug des Mieters "überlegt" und dem Vermieter mitgeteilt, dass er die streitgegenständliche, im dritten Obergeschoss liegende Wohnung wegen seiner seit längerem andauernden Kniebeschwerden nunmehr doch nicht anmieten wolle. Das Gericht sah das als Schutzbehauptung an.

Der Vermieter macht sich durch eine schuldhafte und unberechtigte Kündigung, insbesondere im Falle des Vortäuschens eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs, schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögenseinbußen erleidet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 44 16 vom 29.03.2017
Normen: BGB § 573 Abs. 1 Satz 1
[bns]
 

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