Rechtsprechung

Wohnungseigentumsgemeinschaft kann Aufbringung von Vorschüssen zur Rechtsverteidigung beschließen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Jeder Wohnungseigentümer kann betroffen sein. Eine klare Regelung darüber, wie die Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter erfüllt wird, dient dem Interesse aller Wohnungseigentümer.

In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 26 14 vom 17.10.2014
Normen: WEG §§ 10 Abs. 6, 16 Abs. 8, 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
[bns]
 

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