Rechtsprechung

Bauhandwerker müssen sich selbst sichern

Ein ungesicherter Bauhandwerker kann bei einem Sturz von einem Dach keinen Schadensersatz bzw.

Schmerzensgeld von dem Bauherrn verlangen.

Genau diese Forderung wollte ein Elektriker aber vor Gericht bestätigt wissen. Von dem Bauherrn mit der Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach beauftragt, stürzte er durch ein Lichtfeld auf den rund sieben Meter tiefer gelegenen Hallenboden. Schwerste Verletzungen waren die Folge. Die Dacharbeiten hatte er ohne eine Sicherung durchgeführt, insbesondere war das Lichtfeld nicht vor der Ausführung der Arbeiten entsprechend stabilisiert worden. Einen Teil der Schuld sah er bei dem Bauherrn, da dieser eine ordnungsgemäße Absicherung hätte anweisen müssen.

Diese Auffassung nicht teilend, wies das Gericht darauf hin, dass den privaten Bauherrn keine Pflicht zu einer entsprechenden Anweisung trifft. Denn bei einem Fachmann kann der Bauherr von einer gewissen Professionalität und Umsichtigkeit im Hinblick auf die Absicherung ausgehen. Die Absicherung obliegt grundsätzlich dem Handwerker selbst, weshalb eine andere Sichtweise auch nicht in Betracht kommt, wenn der Bauherr vorab sieht, dass der Handwerker keine Sicherungsmaßnahmen ergreift. Die Forderung war dementsprechend abzulehnen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 11 W 15 14 vom 21.02.2014
[bns]
 

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