Rechtsprechung

Bausparguthaben muss komplett verzinst werden

Übersteigt das Guthaben auf einem Bausparkonto die vereinbarte Bausparsumme, muss eine Bank das gesamte Guthaben mit dem vereinbarten Zinssatz verzinsen.


Mit seiner Bank hatte ein Bausparer eine Bausparsumme von 30.000 DM vereinbart. Ab einer Sparsumme von 15.000 DM sollte der Sparer die Option auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen haben. In den Bausparbedingungen war ein Zinssatz von 4 % vereinbart worden. Über die vereinbarte Sparsumme hinaus sparte der Kontoinhaber jedoch bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme von 30.000 DM. Im Jahr 2011 befand sich durch die Zinsen ein Guthaben von fast 20.000 Euro auf dem Konto. Die Bank teilte dem Inhaber mit, dass in Zukunft nur noch die vereinbarte Bausparsumme verzinst würde, nicht jedoch das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben. Die hiergegen gerichtete Klage des Inhabers hatte Erfolg.

Das Gericht stellte zwar fest, dass der Sparer kein günstiges Darlehen mehr erhalten kann, aber auch die Bank nicht auf diese Weise an ein zinsloses Darlehen gelangen darf. Zwar wurde im Vertrag eine Bausparsumme genannt, jedoch ergibt sich aus den Vertragsbedingungen keine Obergrenze für ein zu verzinsendes Guthaben. Vor diesem Hintergrund hat die Bank das komplette auf dem Konto befindliche Guthaben mit 4 % zu verzinsen.
 
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil AG Karlsruhe 12 C 222 12 vom 08.02.2014
Normen: § 6 ABB Tarif T III
[bns]
 

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