Rechtsprechung

Keine Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

In einem Wohngebiet ist der Betrieb von Ferienwohnungen unzulässig, da von der Beherbergung eine nicht zumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeht.


Vorab: Der Immobilienmarkt in Städten wie Berlin, München oder Hamburg hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wahren ''Goldgrube'' für Kapitalanleger und Makler entwickelt. Die Mietpreise steigen stetig, immer mehr Mieter müssen ihre Wohnungen aufgrund von Luxussanierungen oder nicht mehr zahlbarer Mieten räumen. Oftmals nutzen die neuen Eigentümer diese Wohnungen nur als Ferienwohnungen für die eigene Familie oder zur Vermietung an Touristen. Dieser Umstand verschärft den Wohnungsmangel zusätzlich.

Zumindest in der Hauptstadt hat das Verwaltungsgericht dieser unkontrollierten Umwandlung von normalen Wohnungen in Ferienwohnungen jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Demnach verstößt der Betrieb von Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Hintergrund war die Beschwerde von Mietern in einem Mehrfamilienhaus, in welchem ein Teil der Wohnungen an Feriengäste vermietet wurde. Lärm durch Ein- und Auszug, laute Musik und versehentliches Klingeln waren die Folge. Die Eigentümerin vertrat die Auffassung, bei dieser Form der Nutzung würde es sich um eine gewöhnliche Wohnnutzung und nicht um einen Beherbergungsbetrieb handeln.

Das Gericht befürwortete einen Verstoß gegen das Gebot auf Rücksichtnahme und führte aus, dass es sich bei der Vermietung an Touristen nicht mehr um eine Wohnnutzung handelt, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist. Der Betrieb von Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus stellt für die übrigen Mieter regelmäßig eine nicht hinnehmbare Belastung dar, weshalb der Eigentümerin die Vermietung untersagt werden durfte.
 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG B VG 13 L 274 13 vom 21.02.2014
Normen: § 79 S.2 BauO Bln,
[bns]
 

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