Rechtsprechung

Zur Haftung von Architekten und Statikern bei Steilküstenabbruch

Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung müssen Architekten und Statiker die Auftraggeber auf mögliche Gefahren hinweisen und gebotene weitere Bodenuntersuchungen durchführen, wenn sie bei einem Steilküstenabbruch Schadensersatzforderungen entgegen wirken wollen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren Architekten und Statiker mit der Untersuchung des Baugrundes eines an der Rügener Steilküste gelegenen Altbaus betraut. In ihrem Gutachten empfahlen sie einen "Sicherheitskorridor" zur Kante der Steilküste einzurichten. Die beantragte Baugenehmigung zwecks Sanierung des Objekts wurde jedoch unter der Bedingung erteilt, dass weitere Bodenuntersuchungen erfolgen würden. Diese wurden durch die Beklagten nicht durchgeführt, das Objekt wurde saniert. Später kam es zu einem Abbruch der Küste, dass Haus musste in der Folge abgerissen werden. Dem Begehren nach Schadensersatz wurde im Ergebnis stattgegeben.

Zu Lasten der Beklagten stellte das Gericht fest, dass diese das Risiko eines Steilküstenabbruchs und die möglichen Folgen nicht ausreichend mit dem Auftraggeber erörterten. Denn diesem konnte eine genaue Einschätzung der Gefahr trotz der Kenntnis des Risikos nicht im vollen Umfang bewusst sein. Zum anderen wurde die geforderte weitere Bodenuntersuchung nicht durchgeführt, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich zu befürworten ist.

Nach diesen Feststellungen gilt es jedoch in einem weiteren Verfahren zu klären, ob dem Auftraggeber eine Mitschuld anzulasten ist. Diese könnte vorliegen, wenn er bei einer hinzugedachten ordnungsgemäßen Arbeit der Beklagten an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wobei die Beweislast für ein mögliches Festhalten bei den Beklagten liegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 4 12 vom 20.06.2013
[bns]
 

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