Rechtsprechung

Übernahmefähige Mietschulden durch das Jobcenter

Mietschulden für eine Garage und dem Vermieter entstandene Prozess- und Anwaltskosten werden nicht durch das Jobcenter übernommen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte der Mietschuldner die darlehensweise Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. Vorab hatte ihm sein Vermieter in Aussicht gestellt, dass er die Wohnung behalten dürfte wenn er die ausstehenden Mieten für Wohnung, Garage und die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten begleichen würde.

Das Sozialgericht verneinte eine Verpflichtung des Jobcenters zur Kostenübernahme. Mietkosten können nur darlehensweise übernommen werden, wenn dies der Sicherung der Unterkunft dient oder eine vergleichbare Notlage vorliegt. Erforderlich ist dabei jedoch, dass es sich um Mietschulden aus dem Wohnraummietvertrag handelt. Eine Übernahme der Garagenkosten und der sonstigen Kosten des Vermieters ist jedoch nicht vorgesehen, weshalb dem Begehren des Mieters nicht gefolgt werden konnte.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG S S 25 AS 796 12 ER vom 20.02.2012
Normen: § 22 VIII SGB II
[bns]
 

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