Rechtsprechung

Nutzung von Regenwasser im Eigenheim

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nutzung von Regenwasser für das Waschen von Wäsche gestattet, da keine Gesundheitsgefährdung zu erkennen ist.


Selbiges verweigerte die zuständige Aufsichtsbehörde aber einem Eigenheimbesitzer, welcher einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Regenwasser gedachte er durch einen separaten Wasserkreislauf und unabhängig von der allgemeinen Wasserversorgung für das Blumengießen, die WC-Spülung und das Waschen seiner Wäsche zu verwenden. Letzteres wurde ihm mit dem Hinweis auf eine fehlende Trinkwasserqualität verweigert. Da sich dem Betroffenen die Notwendigkeit der Trinkwasserqualität im Hinblick auf das Waschen von Wäsche nicht erschloss, beschritt er erfolgreich den Weg zu Gericht.

Demzufolge ist eine Gesundheitsgefährdung bei der Verwendung des Regenwassers zum Waschen nicht zu erkennen. Diese Erkenntnis des Gerichts beruht dabei auf der Auswertung zahlreicher Gutachten zur Nutzung von Regenwasser. Aus diesen geht hervor, dass selbst bei einer bakteriellen Belastung der überwiegende Teil der Keime mit der Wäschetrocknung abgetötet wird. Aus diesem Grund war dem Begehren des Klägers statt zu geben.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 8 C 44 09 vom 24.01.2011
Normen: §§ 2 II, 3 Nr.1 a, Nr.2, 4 ff., 13 I, III TrinkwV
[bns]
 

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