Rechtsprechung

Keine Pferdehaltung in reinem Wohngebiet

Die Pferdehaltung in einem reinen Wohngebiet ist grundsätzlich unzulässig und kann maximal bei einer Lage am Ortsrand genehmigt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die Pferdeliebhaberin gerichtlichen Schutz gegen die Verweigerung einer Baugenehmigung durch die örtliche Gemeinde. Auf ihrem Grundstück befindet sich ein altes Stallgebäude mit einer angrenzenden 60 qm großen Freifläche. Hier gedachte sie fünf Pferde unterzubringen, was die Gemeinde jedoch mit einem Hinweis auf die Rechte der Nachbarn ablehnte. Das Gericht teilte diese Auffassung.

Demnach steht den Nachbarn ein Anspruch auf Erhaltung des Gebietes als reines Wohngebiet zu, der durch eine Genehmigung der Pferdehaltung verletzt werden würde. Die Umgebung ist durch eine Wohnbebauung geprägt, bei welcher es sich nicht um ein in ländlichen Gebieten oftmals zu findende Mischung aus Dorf- und Wohnbebauung handelt. In einem solchen kann eine Pferdehaltung zu Hobbyzwecken zulässig sein. Die Umgebung wird jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.

Eine Ausnahme von diesem Verbot der Pferdehaltung in einem reinen Wohngebiet ist nur denkbar, wenn sich die angedachte große Fläche am Ortsrand befindet und aufgrund ihrer Eigenart schon mehr als Freifläche denn als Wohngebiet zu betrachten ist. Vorliegend ist das Grundstück aber von allen Seiten von Wohnhäusern umschlossen, so dass eine Ausnahme nicht möglich ist.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urteil VG NW 4 K 828 12 NW vom 08.03.2013
Normen: § 34 I, II BauGB
[bns]
 

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