Rechtsprechung

Jobcenter muss Mietrückstände nicht übernehmen

Haben Leistungsbezieher die ihnen gewährten Zahlungen zweckentfremdet, muss das Jobcenter nicht für die Mietrückstände aufkommen.


Hierauf verwies das Landessozialgericht in Baden-Württemberg im Fall einer sechsköpfigen Familie. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Jobcenter war in der Vergangenheit nicht "unproblematisch", da die Leistungsberechnung sich aufgrund angetretener Arbeitsstellen, deren Verlust, Strafhaft des Vaters, diverser Aufenthalte der Kinder im Kinderdorf und ähnliche Vorkommnisse als äußerst schwierig darstellte. Inzwischen umfassten die Vorgänge 14 Bände an Verwaltungsakten. Wiederholt kam es zu Unregelmäßigkeiten bei den Mietzahlungen, weshalb sich die Schulden beim Jobcenter auf über 20.000 Euro für ein gewährtes Darlehen zur Mietschuldtilgung beliefen. Nach der Trennung des Ehepaares begehrte die Frau eine Übernahme von erneuten Mietschulden durch das Jobcenter, musste sich vor Gericht aber eines Besseren belehren lassen.

Auch in der Vergangenheit führte eine Übernahme der Mietschulden nicht zu einer Änderung im Zahlungsverhalten der Schuldner, so das Gericht. Vielmehr lässt das Verhalten der Familie in der Vergangenheit den Schluss zu, dass die Miete bewusst nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wurde. Vielmehr überwies die Ehefrau die Miete immer nur in einer ihr angemessenen Höhe. So war nicht einmal ein Dauerauftrag zur Mietzahlung eingerichtet. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens kann demnach nur davon ausgegangen werden, dass bewusst auf eine Kostenübernahme durch das Jobcenter abgezielt wurde.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 2 AS 842 13 ER B vom 13.03.2013
Normen: § 22 SGB II
[bns]
 

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